Klöster in Rheinhessen

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Verfassung von St. Peter

Am Petersstift bestanden die typischen Dignitäten Propst (bis zum 16. Jahrhundert gleichzeitig auch Archidiakon), Abb. Karte Archidiakonat des Propstes Dekan, Scholaster, Kantor und Kustos.
Die Kanoniker hatten zunächst gemeinsam („vita communis“) nach der Regel des Chrodegang von Metz gelebt, doch sind seit 1175 Einzelpräbenden nachweisbar. In der Urkunde von 1069 wurden 21 Stiftsmitglieder erwähnt. Ab dem 15. Jahrhundert waren dann 20 Präbenden nachweisbar. Im Laufe der Zeit wurde ihre Zahl weiter reduziert und 1801, kurz vor Auflösung des Stiftes, bestand die Gemeinschaft aus 12 Kanonikern.
Neben den Kanonikaten bestanden weitere Vikarien. Ihre Zahl von anfänglich 24 wurde schon im 14./15. Jahrhundert wurde reduziert. Im 17. Jahrhundert gab es noch 19 Vikarien, ein Jahrhundert später 16.

Empfohlene Zitierweise

Rommel, Martina / Rettinger, Elmar: Mainz - St. Peter. Verfassungsordnung. In: Klöster und Stifte in Rheinland-Pfalz, URL: <http:⁄⁄www.klosterlexikon-rlp.de//rheinhessen/mainz-st-peter/verfassungsordnung.html> (Letzter Aufruf: 24.04.24)