Klöster in Rheinhessen

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Johanniterkommende

Die Ursprünge der Johanniterkommende sind nicht bekannt. Vom 13.7.1306 datiert die erste urkundliche Erwähnung im Zusammenhang mit dem Tausch eines Grundstücks beim Münchbischheimer Hof (Gemarkung Gundersheim) gegen drei Felder des Klosters Ottersheim, die in Hangen-Weisheim lagen. Man vermutet, dass das Ordenshaus mit bolandischen Gütern ausgestattet wurde. Urkundlich nachweisbar ist dies allerdings nicht.  Eine weitere frühe Erwähnung findet die Niederlassung 1308 in einer Urkunde über einen Verkauf.
Bei der Niederlassung handelte es sich um eine Priesterkommende, die sich noch bis 1559 halten konnte. Sie gehörte zur Ballei Oberdeutschland. Die Niederlassung zählte zu den adeligen Kommenden[Anm. 1].

Um 1480 kam Petrus Kessler nach Hangen-Weisheim; er war das letzte in der Komturei ansässige Ordensmitglied. Das Gut hatte ihm der Mainzer Komtur Schilling in Übereinstimmung mit dem Provinzialkapitel und dem Prior auf Lebenszeit übertragen. Kessler, der offensichtlich die in finanziellen Schwierigkeiten befindliche Mainzer Komturei durch einen Geldbetrag entlastet hatte, wurde von der sonst dem Gut in Hangen-Weisheim obliegenden Verpflichtung, jährlich 10 fl. an die Mainzer Niederlassung zu zahlen, befreit. Das Hofgut nahm unter seiner Verwaltung einen neuen Aufschwung. Unter dem Großmeister Peter d’Aubusson, der am 3.8.1493 die Visitationsbulle ausgestellt hatte, fand 1494/95 eine umfassende Visitation statt. Peter Stoltz von Bickelheim, Komtur der Mainzer Niederlassung sowie der Kommenden in Frankfurt und Burg a.d.W., war zusammen mit fr. Antonius de Actis, Komtur von Picini (Priorat Capua), als Visitator bestellt worden. Am 27.4.1494 wurde die Kommende Hangen-Weisheim im Zusammenhang mit der Kommende Sobernheim visitiert. Die Befragung fand in Mainz statt, wohin sich Komtur Kessler begab[Anm. 2].

Vom 16.10.1539 datiert die Visitationsbulle des Großmeisters Juan de Homedes. Er beauftragte fr. Johann von Cambianis mit der Visitation der deutschen Kommenden. In Deutschland selbst sollte Großprior Johann von Hattstein einen zweiten Visitator bestimmen. Beim Provinzialkapitel in Speyer wurde mit dieser Aufgabe fr. Anastasius Smalcz, Komtur zu Schleusingen und Weissensee, beauftragt.

Die Pfarrstelle in Hangen-Weisheim wurde ab den 50-er Jahren des 16.Jhs.  nicht mehr durch einen katholischen Geistlichen besetzt, was die Situation des Ordens schwieriger machte. Nach 1559 ging die kirchliche Funktion der Niederlassung zwar verloren, doch blieb der Johanniterorden im Besitz des Hofes.  Die Verwaltung fiel an die Schaffner der Wormser Niederlassung.
Ab 21.11.1698 fand in Hangen-Weisheim zwar wieder katholischer Gottesdienst statt, doch kam es nicht zu mehr einer Wiederbesiedlung des Hofes durch Mitglieder des Ordens.


Zwischen Mainz und Sobernheim

Am 25.6.1325 unterstellte das Ordenskapitel Hangen-Weisheim der Mainzer Kommende. 1382 wurde der Hof der Kommende Sobernheim zugeordnet; 1421 betrug die Abgabe an Sobernheim 20 Mltr. Korn, 10 Pfund Hafer. Spätestens im 15.Jh. war die Komturei nicht mehr selbstständig[Anm. 3]. Die Güter des Ordens wurden verpachtet. 1455 regelte das Generalkapitel des Ordens den Status des Hofs in Hangen-Weisheim erneut, indem es ihn wieder der Kommende Mainz zuwies; die Mainzer Kommende hatte im Gegenzug 3 ½ Malter Korn nach Sobernheim zu leisten; 1495 wird die Niederlassung in Hangen-Weisheim noch als membrum der Mainzer Kommende bezeichnet. Der seit Ende des 15.Jhs. schwelende Streit zwischen den Komturen Mainz und Sobernheim um die Zugehörigkeit der Kommende Hangen-Weisheim erfuhr am 16.6.1502 durch einen Schiedsspruch des Großpriors Graf Rudolf von Werdenburg beim Provinzkapitel seine Beilegung durch einen Vergleich zugunsten Sobernheims. Die Niederlassung in Hangen-Weisheim blieb bei Sobernheim; dafür sollte Sobernheim dem Mainzer Haus jährlich 25 fl. zahlen. 1514 wurde der Vertrag seitens Sobernheim widerrufen, weil angeblich ein alter Vertrag von Antilman von dem Grasewege vorlag, nach welchem Sobernheim nicht zu Zahlungen verpflichtet war. Endgültig zurückgewiesen wurden die Ansprüche der Kommende Sobernheim 1568 durch das Ordenskapitel. 
In einer Aufstellung Christians von Osterhausen (1650) wird Hangen-Weisheim schließlich eindeutig Sobernheim zugeordnet.

Rechte und Pflichten

Die Johanniter besaßen das Recht, das Ortsgericht in Hangen-Weisheim zu besetzen. Bis 1512 wurde von ihnen dieses Recht auch wirklich – nach 1382 durch die Kommende Sobernheim - ausgeübt. Der Sobernheimer Komtur Johann Siebenhar ist 1503 urkundlich als Gerichtsherr belegt. Die Gerichtsgefälle fielen im 16. Jh. zu zwei Dritteln an die Kurpfalz, zu einem Drittel an den Johanniterorden. Allerdings gerieten die Gefälle für den Orden schließlich in Verlust. Bereits 1494 findet sich der Hinweis, dass die Ursache dafür die Nachlässigkeit der Schaffner aus Worms gewesen sei. Am 28.6.1595 forderte der Verwalter der Komturei Sobernheim dieses Recht erneut ein, indem er die Einladung des Wormser Kellers zu jeder Tagung des Ortsgerichts verlangte. Die Rückforderung des Rechts blieb jedoch erfolglos.
Der Hof besaß das kostenlose Weiderecht (Viehtrieb): das Vieh wurde gemeinsam mit dem der Gemeinde geweidet.
Der Ordenshof hatte bis zur Säkularisation (1802) die Atzungspflicht, d.h. die Pflicht, den Gerichtsherrn zu beherbergen. Sie findet ausdrücklich 1541, 1684 und 1769 ihre Erwähnung. Diese Pflicht bezog sich auch auf die Gerichtsreiter, die auf der Strecke zwischen Worms und Oppenheim reisenden Kaufleuten Schutz gewährten. Das Ordenshaus war Sammelplatz für die Schutzmannschaft. Weiter hatte es für den Pfalzgrafen den Reisewagen mit vier tauglichen Pferden, Knechten und entsprechendem zu stellen. Bei der Verpachtung an die Gemeinde blieb die Pflicht bestehen und fiel nun an die Gemeinde.

Noch zu Beginn des 15.Jhs. leistete das Johanniterhofgut an einen Lehensmann des Grafen Johann von Leiningen-Rixingen einen Malter Korn und einen Malter Weizen; Kneib sieht einen Zusammenhang mit einer Besitzausstattung des Hofes durch Besitzungen der Grafen von Leiningen bei der Gründung.
Dem Alzeyer Hospital hatte der Hof eine jährliche Gülte von 15 Mltr. Korn zu leisten, die bis Mitte des 17.Jh. gezahlt wurden. Nach Einstellung der Zahlungen kam es zu Streitigkeiten, die in einer Klage des Spitalvorstandes beim Oberamt Alzey (21.6.1784) kulminierten. Am 19.9.1788 endete die Auseinandersetzung, indem die Kommende sich zur Weiterzahlung der 15 Mltr. Korn verpflichtete. Als Entschädigungssumme für nicht geleitete Abgaben wurden 1900 fl. angesetzt.

Anmerkungen:

  1. Vgl. Rödel, Großpriorat, S. 34 Zurück
  2. Rödel, Großpriorat, S. 260; vgl. auch S. 50 Zurück
  3. Rödel, Großpriorat, S. 261 Zurück

Empfohlene Zitierweise

Rommel, Martina: Hangen - Weisheim. In: Klöster und Stifte in Rheinland-Pfalz, URL: <http:⁄⁄www.klosterlexikon-rlp.de//rheinhessen/hangen-weisheim.html> (Letzter Aufruf: 29.03.24)