0.Verfassungsordnung Kloster Marienberg (Boppard)

Verfassung

Zwar unterstand Marienberg kirchenrechtlich der Oberaufsicht des Abtes von St. Eucharius/Matthias in Trier, war ansonsten aber reichsunmittelbar, auch bei Verlehnung oder Verpfändung der Stadt Boppard sollte es Reichskloster bleiben. Tatsächlich blieb Marienberg auch nach der Verpfändung Boppards 1312 Reichskloster. Nachdem Boppard 1497 an Kurtrier gefallen war, versuchte der Trierer Erzbischof, seinen Einfluss auch auf Marienberg zu vergrößern, vor allem bei der Wahl der Äbtissinnen.

Ständische Verhältnisse

Marienberg war ein Adelskloster, dessen Angehörige dem hohen und niederen Adel, hauptsächlich aus Eifel und Rheinland, entstammten. Lediglich die Laienschwestern kamen auch aus niederen Schichten. Erst nachdem 1765 nur noch 17 Nonnen dem Konvent angehörten und es keine adligen Anwärterinnen gab, erlaubte der Abt von St. Matthias auch die Aufnahme nichtadeliger Frauen guter Herkunft und Erziehung; nach Möglichkeit hielt man aber auch weiterhin an der alten Tradition fest.

Zahl der Mitglieder

Über die Konventsstärke in den Anfangszeiten des Klosters weiß man nichts. Mitte des 15. Jahrhunderts, auf dem Höhepunkt seines Ansehens als Reformkloster, sollen bis zu 150 Schwestern auf dem Marienberg gelebt haben. Diese Zahl nahm in der Folgezeit stetig ab. 1515 waren es immerhin noch 93 (49 Nonnen und 44 Laienschwestern), 1682 nur noch 39 Klosterfrauen (21 Chor- und 18 Laienschwestern). Durch die kriegerischen Ereignisse der Folgezeit, aber auch durch das fast völlige Erlöschen des Klosterlebens in der Zeit des Wiederaufbaus nach dem Brand von 1738 sank die Zahl Schwestern weiter. 1794 lebten auf dem Marienberg noch 14 Nonnen, aber immerhin 46 Laienschwestern und bei der Auflösung des Klosters 1802 waren es noch 13 Nonnen und 7 Laienschwestern.

Immunität und Vogteirechte

Aufgrund der reichsunmittelbaren Stellung Marienbergs gab es keinen Vogt; Schutzherr war der Kaiser bzw. König. Weiteren Rückhalt erhielt man durch die Abtei St. Matthias in Trier und durch den von dort eingesetzten Propst.

Empfohlene Zitierweise

Schmid, Reinhard: Boppard - Kloster Marienberg. Verfassungsordnung. In: Klöster und Stifte in Rheinland-Pfalz, URL: <http:⁄⁄www.klosterlexikon-rlp.de//mittelrhein-lahn-taunus/boppard-kloster-marienberg/verfassungsordnung.html> (Letzter Aufruf: 20.04.24)