Verfassungsordnung Kloster St. Martin und Maria (Sponheim)

0.1.Stellung im Orden

Nach der Neugründung Anfang 1686 wurde Elias Bingel, Konventuale der Mainzer Abtei St. Jakob, die sich entscheidend für die Wiederbelebung Sponheims eingesetzt hatte, von der Bursfelder Kongregation zum Administrator ernannt. Diesen Titel führten auch seine dann später von St. Jakob eingesetzten Nachfolger. Ende November 1732 ließ sich der Abt von St. Jakob von Kurfürst Karl-Philipp von Pfalz-Neuburg die Administratio perpetua verleihen. Seitdem nannten sich die Sponheimer Vorsteher Superior.

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0.2.Ständische Verhältnisse

Soweit es sich feststellen lässt, entstammten die Äbte von Sponheim niederadligen Familien, die aus der Ministerialität der Grafen von Sponheim hervorgegangen waren oder zu diesen in einem Lehnsverhältnis standen. Daneben sind auch Äbte bürgerlicher und sogar (groß-) bäuerlicher Herkunft nachweisbar.

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0.3.Dignitäten und Ämter

Neben den 1202 genannten Abt, Prior, Kustos und Cellerar ist über weitere Klosterämter nur wenig bekannt. 1692 wird ein Oeconomus genannt, 1761 ein Censuarius bzw. Granarius.

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0.4.Zahl der Mitglieder

Nur wenige Quellen lassen zu dieser Frage Rückschlüsse zu. In einer Urkunde von 1202 werden neben Abt, Prior, Kustos und Cellerar 12 weitere Mönche namentlich genannt, wobei sogar noch die Anwesenheit weiterer fratres hervorgehoben wird. Angesichts des wirtschaftlichen und monastischen Niederganges ist es nicht weiter erstaunlich, dass die Zahl der Klosterangehörigen im späten Mittelalter dann deutlich abgenommen hat. Trithemius berichtet, dass es bei einer Abtswahl im Jahre 1466 neben dem Gewählten und einem Exabt noch vier Mönche gegeben habe. 1469 gab es bei Einführung der Reform neben dem Abt vier Mönche. „Nach Einführung der Bursfelder Reform sind neben den Mönchen Pfründner (donati) belegt, die eine Eintrittssumme zahlten und im Kloster ihren Lebensabend verbrachten; dazu zählte auch eine 1502 verstorbene Frau namens Katharina; dies wird zeitweise dazu geführt haben, dass das Kloster St. Martin zu Sponheim mehr einem Altersheim als einem lebendigen Kloster glich“ (Johannes Mötsch in Mötsch/Seibrich, Sponheim S. 814).

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0.5.Immunität und Vogteirechte

Obwohl Sponheim bei seiner Gründung dem Mainzer Erzbischof Adalbert I. tradiert wurde und von diesem in der Urkunde nicht einzeln aufgeführte Freiheiten bestätigt bekam, ließ sich die in der von den damaligen Mainzer Erzbischöfen praktizierten Klostervogteipolitik in der Regel enthaltene Vogtfreiheit im Falle Sponheims nicht durchsetzen. Vielmehr wurde festgelegt, dass der jeweils Älteste aus der Familie der Sponheimer Vogt des Klosters sein sollte. Nach der wohl um 1235 vorgenommenen Teilung der Grafschaft in die Linien Starkenburg und Kreuznach bzw. Hintere und Vordere Grafschaft Sponheim fiel die Vogtei über das Kloster an die Vordere Grafschaft. Rechtsgrundlage für die Einführung der Bursfelder Union 1469 und die Aufhebung des Klosters 1565 waren die vogteilichen Rechte der Landesherren, die 1437 den letzten Angehörigen des Sponheimer Grafenhauses beerbt hatten.

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Empfohlene Zitierweise

Schmid, Reinhard: Sponheim - Kloster St. Martin und Maria. Verfassungsordnung. In: Klöster und Stifte in Rheinland-Pfalz, URL: <http:⁄⁄www.klosterlexikon-rlp.de//hunsrueck-naheland/sponheim-kloster-st-martin-und-maria/verfassungsordnung.html> (Letzter Aufruf: 19.04.24)