Klöster in Rheinhessen

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Verfassungsordnung Kloster St. Paul (Worms)

Verfassung und Mitglieder

Als Dignitäten genannt sind Propst, Dekan, Kustos, Scholaster und Kantor.
Der Propst übte auch das Amt des Archidiakons aus.
Vorgesehen waren ursprünglich 20 Kanoniker, doch ist aus der Frühzeit des Stiftes keine Kanonikerliste überliefert. Eine der Stiftspräbenden/ ein Kanonikat wurde bei der Gründung der Universität Heidelberg zur Besoldung eines Universitätslehrers reserviert. (sog. „Medizinerpräbende“).
In der Steuerliste, die bei der Erhebung des Gemeinen Pfennigs (1496) aufgestellt wurde, wurden 17 Kanoniker (nach anderen Angaben neun) genannt.
Bei einer Stiftsvisitation im Jahr 1669 werden zehn Stiftsherren genannt. Nach 1689 zeichnete sich ein weiterer Wandel ab. 1718 werden zwar elf Präbenden angeführt, aber nur sechs Kanonikate. 1765 werden dann schließlich neun Kanoniker genannt, 1775 waren es zehn: 1786 genannt werden acht Kapitulare und zwei Domizellare (Pfründenanwärter).
Über die geographische und soziale Herkunft der Dignitäre und Kanoniker liegt noch keine eigene Untersuchung vor.
Für die Ministerialenfamilien aus Worms besaß das Stift eine gewisse Anziehungskraft.
Im 12. Jahrhundert rekrutierten sich die Stiftsherren nicht zuletzt aus Kreisen, die in enger Verbindung zur Hirsauer Reformbewegung standen. So unterstützte etwa der zwischen 1137 und 1141 urkundlich nachgewiesene Propst Liutfried das Kloster Reichenbach im Schwarzwald.
Trotz des hohen Ansehens des Paulusstiftes waren die Präbenden eher gering.
Eine eigene Gruppe von Klerikern waren die Vikare. Ihre Gruppe hatte sich erst im Lauf der Stiftsgeschichte ausgebildet. In einer Quelle aus dem Jahr 1343 wurden 33 Vikare genannt. Nach der Steuerliste des Jahres 1496 betrug ihre Zahl dann 25. 1669 bestanden sogar nur noch zwei Vikarsstellen. wenige Jahre zuvor, so wurde bei der damals stattfindenden Visitation angegeben, hätten noch vier Vikare amtiert.

Pfarrei

Im April 1194 wurde eine, dann am 19.3.1197 nochmals durch den Mainzer Erzbischof ausdrücklich bestätigte, Regelung hinsichtlich der Wormser Pfarrei St. Rupertus getroffen. Ab 1200 ist die Pfarrei dann endgültig mit dem Stift verbunden gewesen.

Empfohlene Zitierweise

Rommel, Martina: Worms - St. Paul. Verfassungsordnung. In: Klöster und Stifte in Rheinland-Pfalz, URL: <http:⁄⁄www.klosterlexikon-rlp.de//rheinhessen/worms-st-paul/verfassungsordnung.html> (Letzter Aufruf: 19.04.24)