Klöster am Mittelrhein

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Verfassungsordnung Kloster Hirzenach

0.1.Verfassung

Die Zelle Hirzenach unterstand in disziplinarischer Hinsicht dem Abt des Klosters Siegburg. Ihm stand das Recht zu, Novizen aufzunehmen oder abzuweisen, er konnte Vermögen der Zelle erwerben, veräußern oder vertauschen.
Erwähnt ist das Amt des Popstes. Er war zuständig für die Güterverwaltung, d.h. für den Einzug der Einkünfte, die Versorgung der Konventualen sowie die Weiterleitung der Einkünfte an die Mutterabtei. Beratende Tätigkeit kam ihm in weltlichen Geschäften zu, die durch die Abtei Siegburg getätigt wurden. Ab dem 14. Jahrhundert setzte der Propst auch die Pächter auf den Besitzungen des Klosters ein, da sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr durch die Mönche selbst bestellt wurden. Der Propst war Pfarrer von Hirzenach. Unterstützt wurde er durch den Subprior und den Keller.
Bei der Einführung des Propstes Heinrich von Plattenberg ist am 9.5.1445 letztmalig belegt, dass der Konvent nach der Regula Benedicti zum Gehorsam gegen den Propst verpflichtet wurde.

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0.2.Zahl der Mitglieder

Die Zusammensetzung und die Größe des Konventes sind weitgehend unbekannt. Nur selten tauchen in den Urkunden Namen von Konventsmitgliedern auf. Die wirtschaftliche Ausstattung der Zelle und die ältesten Teile der Kirche deuten nach Schoebel darauf hin, dass die Zelle auf 12 bis 15 Konventualen ausgelegt war.
Bei der Unterstellung des Klosters an den Kantor des Wormser Martinsstiftes (1295) wurden außer dem Propst 12 Konventualen genannt. Man beschloss wegen der wirtschaftlich angespannten Lage der Zelle eine Reduzierung der Zahl der Konventualen auf sechs.
Im Jahr 1315 ist in einer nach wie vor wirtschaftlich schlechten Lage die Rede von einer Reduzierung der Mitgliederzahl auf acht.

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0.3.Vogteirechte

Bezüglich der Vogteirechte kam es zu Auseinandersetzungen. Abt Kuno I. von Siegburg (1105/1123, + 1132) strebte nach königlichem Schutz und wies unter Anführung des Rechtes der Abtei Siegburg zur Ernennung der Vögte die Ansprüche Erlolfs zurück. Er drängte bei der Gründung der Zelle auf die freie Vogtwahl, sofern die Vogteirechte nicht durch den König ausgeübt wurden. Nach einem über sechs Jahre währenden Streit musste der Abt schließlich auf seine Rechte verzichten und Erlolf als Vogt auf Lebenszeit einsetzen.
Um 1140 erwirkte der Nachfolger Abt Kuno I. das Recht der Einsetzung des Vogtes. Spätestens in der zweiten Hälfte des 13.Jhs. kam es zu einer Teilung der Vogtei. Oberhirzenach, Karbach und Quintenach fielen noch vor 1256 an den Pfalzgrafen, der die Vogtei zu Lehen an Friedrich von Ebernburg vergab. Die Familie von Ebernburg ist bis zum 18. Jahrhundert als Inhaber der Vogtei nachweisbar. Niederhirzenach und Rheinbay fielen als Lehen zunächst an die Rheingrafen und letztlich an die Familie des Werner von Bolanden; 1275 kamen sie auf dem Erbweg an Graf Heinrich I. von Sponheim, der sie an Eynulf und Ludwig Schenk von Sternberg und Siegfried, Sohn des Siegfried Schenk von Sternberg verlehnte. Durch die Verpachtung von Hirzenach an den Wormser Kantor Einulf gelang es der Abtei Siegburg, diesen zur Rückgabe seines Vogteirechtes zu bewegen. Ludwig von Sternberg verzichtete 1308 auf seine Vogteirechte. Als Siegfried von Sternberg starb, kam es unter den Söhnen zu Erbauseinandersetzungen, in deren Verlauf die Abtei den Anteil wieder erwarb. 1310 waren die Vogteirechte wieder in der Hand der Abtei. Schon 1320 fiel sie jedoch als Reichspfandschaft an Kurtrier.

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Empfohlene Zitierweise

Rommel, Martina: Boppard-Hirzenach - Kloster Hirzenach. Verfassungsordnung. In: Klöster und Stifte in Rheinland-Pfalz, URL: <http:⁄⁄www.klosterlexikon-rlp.de//mittelrhein-lahn-taunus/boppard-hirzenach-kloster-hirzenach/verfassungsordnung.html> (Letzter Aufruf: 19.04.24)