Verfassungsordnung Stift St. Severus (Boppard)

0.1.Ständische Verhältnisse

Zwar sind Angehörige von Ministerialenfamilien oder des niederen Adels aus der Bopparder Umgebung bezeugt, doch ist die Zahl der anderen Kanoniker so groß, „dass irgendwelche Einschränkungen ständischer Art für die Aufnahme in das Kapitel mit Sicherheit ausgeschlossen werden können“ (Pauly, S. 38). Enge Beziehungen bestanden zwischen der Stadt Boppard und ihrem Stift. Die Eintragungen in dessen erstem Nekrolog zeigen „das von Reichsministerialen, Bürgern und anderen Einwohnern von Boppard und den Nachbarorten getragene Stift“ (Pauly, S. 70).

0.2.Dignitäten und Ämter

Im Jahre 1000 wird erstmals ein Propst von Boppard urkundlich erwähnt; nach dem Übergang an das Wormser Stift St. Martin war die Bopparder Propstei in Personalunion mit dessen Propstei verbunden. Nachdem im Jahre 1521 Otto von Breidbach zu Bürresheim, Propst von St. Martin in Worms und Domkapitular in Trier, auf die Propstei zugunsten des Trierer Erzbischofs Richard von Greiffenklau verzichtet hatte, war davon natürlich auch die mit ihr verbundene Bopparder Propstei betroffen; auch sie wurde daraufhin den Tafelgütern des Erzbischofs inkorporiert. Seitdem verlieh der jeweilige Trierer Erzbischof die sechs Kanonikate und 16 Vikarien des Bopparder Stifts sowie eine Reihe von Kirchen im Umkreis von Boppard.
Die Dignität eines Dekans wird nicht erwähnt. Die Dignität des Kustos erscheint erstmals 1237; mit der Inkorporation der Einkünfte der Kustodie in das Stift St. Martin zu Worms erlischt sie 1241.
Im Jahre 1179 errichten vier namentlich erwähnte Kanoniker von St. Severus gemeinsam mit ihrem Propst ein fünftes Kanonikat. Seit dem Anfang des 14. Jahrhunderts sind dann sogar sechs Kanoniker in Boppard bezeugt, von welchen einer den Titel eines Vizepropstes trägt. Die Kanonikate wurden in der Regel durch den Propst von St. Martin in Worms in seiner Eigenschaft als Propst von Boppard verliehen. Mit der Inkorporation der Wormser Propstei in die Mensa episcopalis des Erzbischofs von Trier (1521) ging auch das Verleihungsrecht für die Bopparder Kanonikate an diesen über. Selbständige Pfründen wie bei größeren Stiften, wo Teile des Stiftsvermögens gegen bestimmte Lieferungen an das Kapitel an einzelne Kanoniker ausgegeben wurden, die dann von diesen bewirtschaftet wurden, gab es in Boppard nicht.

0.3.Zahl der Mitglieder

Zunächst Propst, Kustos und vier Kanoniker. 1179 errichtet Propst Siegfried mit seinen vier Kanonikern zur Erleichterung der von den Kanonikern auszuübenden Seelsorge ein fünftes Kanonikat und dotiert dieses. Die Kustodie wurde 1241 dem Wormser Stift St. Martin inkorporiert. Seit Anfang des 14. Jahrhunderts sind dann regelmäßig sogar sechs Kanoniker in Boppard bezeugt, von denen einer den Titel eines Vizepropstes trägt. Wann und warum diese Aufstockung erfolgte, ist nicht bekannt. Ende des 16. Jahrhunderts ging dann aufgrund großer wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Zahl der Kanoniker rasch zurück. Waren es 1588 noch vier, starb mit Heinrich Dreher im Jahre 1602 der letzte Kanoniker, womit das Stift in seiner alten Form praktisch erloschen war, auch wenn es kirchenrechtlich nicht aufgehoben wurde.

0.4.Immunität und Vogteirechte

Nachrichten über Vögte oder Vogteirechte über St. Severus gibt es nicht, sind wohl auch nicht zu erwarten, ,,da für eine Kirche des Reiches, die zudem im Bezirk einer Krondomäne lag, mit der Wahrnehmung vogteilicher Schutzaufgaben durch die Krone bzw. durch deren Organe gerechnet werden darf“ (Pauly, S. 68).

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Empfohlene Zitierweise

Schmid, Reinhard: Boppard - Stift St. Severus. Verfassungsordnung. In: Klöster und Stifte in Rheinland-Pfalz, URL: <http:⁄⁄www.klosterlexikon-rlp.de//mittelrhein-lahn-taunus/boppard-stift-st-severus/verfassungsordnung.html> (Letzter Aufruf: 29.03.24)