Klöster in Rheinhessen

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Verfassungsordnung des Klosters Pfaffen-Schwabenheim

Verfassung und Mitglieder

Vorsteher der Augustinerchorherren war der Propst, der aus den eigenen Reihen gewählt wurde. Mit dem Übergang an die Windesheimer Kongregation war der Vorsteher ein Prior. Als weitere Ämter nennt Jakob: Subprior, Ökonom, Ratsmitglied, Pleban, Archivar, Kantor, Custos, Beichtvater, „Buchschreiber“, Bibliothekar, Infirmar und „Gastpater“.
Papst Gregor IX. setzte 1229 die Zahl der Kanoniker auf 18 fest. 1299 werden in einer Urkunde die Namen des Propstes und neun weiterer Chorherren genannt
Nur noch fünf Chorherren lebten 1452 in Pfaffen-Schwabenheim (Custodis), ebenso 1468 Nur einer der fünf Chorherren durfte nach der Aufhebung des Stiftes 1468 in Pfaffen-Schwabenheim bleiben, da er die dortige Pfarrei versah. Im Jahr 1521 sind 19 (nach anderen Angaben 20) Kanoniker und 26 Laienbrüder nachzuweisen. In der Zeit 1697-1802 lebten in Pfaffenschwabenheim ca. 50 Chorherren.
Von Anfang an ist die Tätigkeit der Chorherren in der Seelsorge nachweisbar. Um 1229 wurde die Pfarrkirche von Pfaffen-Schwabenheim wiederhergestellt; am 16.3.1229 gewährte der Papst allen, die dabei mitarbeiteten, einen Ablass. Den Pfarrer wählten die Augustinerchorherren aus ihren Reihen. Ab 1699 versorgten Mitglieder der Kanonie außer der Pfarrei Pfaffen-Schwabenheim Pfarreien in der Nachbarschaft: Oberhilbersheim, Sprendlingen (bis 1754), Badenheim und Welgesheim (bis 1710).

Empfohlene Zitierweise

Rommel, Martina: Pfaffen-Schwabenheim. Verfassungsordnung. In: Klöster und Stifte in Rheinland-Pfalz, URL: <http:⁄⁄www.klosterlexikon-rlp.de//rheinhessen/pfaffen-schwabenheim/verfassungsordnung.html> (Letzter Aufruf: 29.03.24)