Klöster in Rheinhessen

Zur Übersichtskarte der Region

Verfassungsordnung St. Martin (Worms)

Verfassung und Mitglieder

In einer Urkunde aus dem Jahr 1068 werden erstmals die Ämter des Propstes und des Dekans erwähnt. Dem Propst unterstand zunächst das Stiftsvermögen. Im 12. und 13. Jahrhundert setzte eine Verselbstständigung der Propstwürde ein. Das Kapitel nahm zunehmend die Verwaltung des Vermögens selbst in die Hand. Schließlich untersagte das Kapitel dem Propst sogar die Teilnahme an den Kapitelsitzungen.
Einfluss auf die Besetzung des Amts erfolgte von außen über die päpstlichen Provisionen. Im 14. Jahrhundert hatten zeitweise sogar Kurienkardinäle das Amt des Propstes inne, ohne je einmal in Worms gewesen zu sein.
Im Jahr 1521 fiel die Propstwürde durch die Resignation des bisherigen Amtsinhabers dauerhaft an den Trierer Erzbischof. Dies bedeutete, dass fortan bis zur Auflösung des Stiftes der Trierer Erzbischof der „geborene“ Propst war. Damit hatte das Kapitel das Propstwahlrecht endgültig verloren.
Das Amt des Dekans findet sich durchgängig bis zur Auflösung des Stiftes bezeugt. Er leitete faktisch das Stift.
Das Amt des Scholasters wurde bereits 1277 nicht zuletzt aus finanziellen Gründen gestrichen. Eine weitere Dignität im Stift war die des Kantors.
Einer der Stiftsherren versah das Amt des Procurators der Einnahmen des Stiftes in Boppard.
Neben den Dignitäten bestanden ursprünglich 12 Kanonikate. Nicht immer allerdings waren sämtliche Stellen auch besetzt. Die Mitgliederzahl schwankte. 1209 sind in einer Urkunde neben dem Dekan nur noch sieben Kanoniker namentlich verzeichnet. 1496 werden neun Kanoniker erwähnt. Als 1802 das Stift aufgelöst wurde, wurden neun Kanoniker genannt.
Neben den Kanonikaten bestanden Vikarien 1421 sind 13 Namen von Vikaren genannt.
Die Quellen erwähnen aber im 18. Jahrhundert neben den Kanonikern noch Altaristen und Benefiziaten.

Pfarreien

Dem Stift inkorporiert waren Pfarreien. In Worms selbst war dies seit 1210/1213 die Pfarrei St. Lambertus, zu der bereits seit um 1000 Beziehungen bestanden. Durch die Inkorporation wurde der Dekan zuständig für die Besetzung der Pfarrei. Es finden sich in den Quellen auch Hinweise darauf, dass der Dekan selbst die Aufgaben des Pfarrers wahrnahm. Vom 17. Jahrhundert an bis zur Auflösung der Ordensgemeinschaften (1802) wurde die Seelsorge durch Ordensleute aus Worms versehen. Nach der Aufhebung des Stiftes kam es in Worms zu einer Neuordnung der Pfarrgrenzen. Die frühere Stiftskirche blieb fortan neben dem Dom (und bis 1809) auch der Liebfrauenkirche Pfarrkirche. Weitere Pfarreien, die mit dem Stift verbunden waren, waren die Pfarreien Spay, Hirschswiesen (Hunsrück), Bubenheim (oder Bobenheim?) (seit 1478) und Mannheim.

Empfohlene Zitierweise

Rommel, Martina: Worms - St. Martin. Verfassungsordnung. In: Klöster und Stifte in Rheinland-Pfalz, URL: <http:⁄⁄www.klosterlexikon-rlp.de//rheinhessen/worms-st-martin/verfassungsordnung.html> (Letzter Aufruf: 20.04.24)