Verfassungsordnung Stift St. Martin (Oberwesel)

Ständische Verhältnisse, Einzugsbereich

Im 14. und 15. Jahrhundert wurden die Pröpste, Dekane und Kanoniker von St. Martin von den Rittern von der Schönburg gestellt, die bei der Vergabe der Pfründen auch ihre Verwandten und Freunde bedachten. Angehörige von Patronatsfamilien des Oberweseler Liebfrauenstifts sind hingegen in St. Martin nicht nachweisbar. Die Gründe, warum nach Liebfrauen noch ein zweites Stift in Oberwesel gegründet wurde, lagen also im Bestreben, auch Angehörigen dieser Familie von der Schönburg eine entsprechende Versorgungsmöglichkeit zu sichern.[Anm. 1]

Dignität und Ämter

1303 wurde das Kollegiatstift St. Martin mit Propst, Dekan und fünf Kanonikern errichtet, doch wurde die Zahl der Stiftsangehörigen 1576 durch den Trierer Erzbischof Jakob von Eltz auf den Dekan und zwei Kanoniker reduziert. Die Propstei, die in diesem Dekret nicht erwähnt wird, blieb dessen ungeachtet bis 1802 bestehen. Nach dem Tod oder Weggang des Dekans Christian Kullner (1587 – nach 1591) erfolgte keine Präsentation für Dekane mehr. Stattdessen erfolgten Ernennungen zur Pastoria Oberwesel durch die Erzbischöfe von Trier.

Anmerkungen:

  1. Siehe hierzu auch Pauly S. 442f. Zurück

Empfohlene Zitierweise

Schmid, Reinhard: Oberwesel - Stift St. Martin. Verfassungsordnung. In: Klöster und Stifte in Rheinland-Pfalz, URL: <http:⁄⁄www.klosterlexikon-rlp.de//mittelrhein-lahn-taunus/oberwesel-stift-st-martin/verfassungsordnung.html> (Letzter Aufruf: 18.04.24)