Verfassungsordnung Kloster Marienthal (Dernau)

Stellung im Orden

Das Kloster Marienthal war dem Abt von Klosterrath unterstellt, der für Marienthal einen Prior und einen „capellan“ als Gehilfen ernannte. Die Schwestern des Klosters waren dem Prior zu Gehorsam verpflichtet. Die Magistra sollte nur mit Zustimmung  der Nonnen gewählt werden; abgesetzt werden konnte die Magistra durch den Prior, auch gegen den Willen der Schwestern. Die Magistra ihrerseits konnte ihre Mitschwestern nur mit Zustimmung des Priors oder seines ständigen Vertreters, des Subpriors in Marienthal,  zu bestimmten Arbeiten verpflichten.

Zahl der Mitglieder

1137 waren zunächst 37 Augustinerinnen aus Klosterrath übersiedelt. Die adeligen Frauen entstammten  dem niederen Dienstadel  der Grafen von Are, Are-Hochstaden und Saffenburg. Die Gründung genoß bald großes Ansehen in der Region. Der Wunsch vieler höher gestellter Familien, hier seine Töchter unterzubringen, muss  wohl sehr groß gewesen sein. Die Höchstzahl der Schwestern im Hubachtal wurde deshalb auf 40 beschränkt.

Empfohlene Zitierweise

Brauksiepe, Bernd: Dernau - Kloster Marienthal. Verfassungsordnung. In: Klöster und Stifte in Rheinland-Pfalz, URL: <http:⁄⁄www.klosterlexikon-rlp.de//eifel-ahr/dernau-kloster-marienthal/verfassungsordnung.html> (Letzter Aufruf: 26.04.24)