Verfassungsordnung

0.1.Stellung im Orden

Das klösterliche Leben des Windesheimer Kongregation wurde durch Statuten geregelt. Als oberstes und in der Entscheidungshierarchie letztes Organ war das Generalkapitel grundlegende und entscheidende Aufsichts-, Regierungs- und Gerichtsinstanz, zuständig für Fragen des klösterlichen wie liturgischen Lebens und für Leitungs- und Konventsbesetzungen. Dieses Gremium stand als Appellationsinstanz allen Kongregationsmitgliedern offen.
Alle Priore waren zur Teilnahme am Generalkapitel verpflichtet. Im Ranking der Priore nahm Eberhardsklausen zunächst eine weniger bedeutende Position ein. Weitere und detaillierte Informationen wiesen vorhandene Generalskapitelprotokolle nicht auf. Im Kontext des Generalkapitells fand Eberhardsklausen zweimal Erwähnung: 1611 wurde die Gründung am Piesporter Berg mit Revision der Statuten und der Gottesdienstordnung beauftragt. Ergebnisse sind nicht verzeichnet. 1700 wurde der Prior als Sekretär des Generalkapitels erwähnt.

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0.2.Ständische Verhältnisse

Bis zum Beginn des 16. Jahrhunderts rekrutierten sich die meisten Klausener Konventsmitglieder aus den Niederlanden, dem nordöstlichen Westfalen und dem Niederrhein. Bis zur Auflösung 1802 kamen zunehmend Klostermitglieder aus überwiegend bäuerlichen und handwerklichen Familien. Sie waren zumeist in der näheren Umgebung beheimatet: im Moseltal von Trier bis Koblenz und in der südlichen Eifel bis nach Prüm.

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0.3.Dignitäten und Ämter

Folgende Ämter und Amtsinhaber sind für Klausen nachweisbar:
Prior, infulierte Äbte/Pröpste, Subprioren, Dekane, Prokuratoren, Kanoniker, Konversen, Donaten, Familiaren, fratres laici resignati, Pründner, Novizen, nicht näher bestimmbare fratres professi, fratres laici, frates bzw. Brüder und laici, Kellner, Küchenmeister, infirmarii, investiarii, Sakristane, custodes der Marienkapelle, Pförtner, hospitarii, Speichermeister, fratres a consilio, capituli secretarii, Senioren der Konvente, Novizenmeister, lectores, Prediger, Beichtväter
sowie socii rectoris in Agnetenkloster in Trier, Rektoren der Beichtväter im St. Barbara-Kloster in Koblenz (Dohms, 1968, 179-214).

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0.4.Zahl der Mitglieder

Aus den Quellen lässt sich folgende Personalsituation durch die Jahrhunderte eruieren:

  • 1528 – 20 Priester - 13 Laien
  • 1569 – 8 Priester – 1 Laie
  • 1699 – 19 Priester – 5 Laien
  • 1768 – insgesamt 24 Konventsmitglieder
  • 1802 – 11 Priester.


Bei den Angaben über die Laien handelt es sich um Schätzungen.

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0.5.Immunität und Vogteirechte

Am 14.September 1459 übertrug Johann von Baden die Klausener Kirche den Kanonikern der Windesheimer Kongregation. Durch die Unterstellung unter die Kirchenaufsicht des Generalkapitels entließ er den Konvent aus der Gerichtsgewalt des Trierer Erzbischofs.

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Empfohlene Zitierweise

Brauksiepe, Bernd: Klausen - Augustinerchorherrenstift. Verfassungsordnung. In: Klöster und Stifte in Rheinland-Pfalz, URL: <http:⁄⁄www.klosterlexikon-rlp.de//eifel-ahr/klausen-augustinerchorherrenstift/verfassungsordnung.html> (Letzter Aufruf: 29.03.24)