Verfassungsordnung des Klosters Niederehe (Üxheim)

Stellung der Orden

Disziplinarisch unterstand Niederehe dem Abt des Kloster Steinfeld.

Dignitäten und Ämter

Erzbischof von Köln Adolf I. entschied Ende des 12. Jahrhunderts, dass Niederehe, um bei den adeligen Jungfrauen nicht den "Geist des Stolzes" aufkommen zu lassen, von einer "magistra" und einem geistlichen "provisor" nach den Regeln des hl. Augustinus geleitet wurde. Die "magistra" war zuständig für die Vermögensverwaltung. Die "cura animarum" wurde dem übertragen, den sich die Schwestern wählten; er wurde dann vom Erzbischof benannt. Die Oberaufsicht über den Konvent führte der Abt von Steinfeld; sie begann 1226.

Zahl der Mitglieder

Nach einer Anordnung von 1223 sollte die Gemeinschaft von adeligen Jungfrauen nicht mehr als 25 Mitglieder umfassen, so Pauly.

Immunität und Vogteirechte

Die Vogteirechte lagen nach Entscheidung Adolf I. beim Erzbischof von Köln.

Empfohlene Zitierweise

Brauksiepe, Bernd: Üxheim - Kloster Niederehe. Verfassungsordnung. In: Klöster und Stifte in Rheinland-Pfalz, URL: <http:⁄⁄www.klosterlexikon-rlp.de//eifel-ahr/uexheim-kloster-niederehe/verfassungsordnung.html> (Letzter Aufruf: 26.04.24)