Klöster am Mittelrhein

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Verfassungsordnung

In der 1142 ausgestellten Urkunde verfügte Papst Innozenz II., dass die Augustinusregel und die Gewohnheiten (Consuetudines) der Brüder von Prémontré zu befolgen seien. An der Spitze stand ein Abt.

Die Niederlassung war dem Erzstift Trier tradiert.

Dem Konvents stand die freie Abtswahl zu, doch durfte der Erzbischof von Trier bei strittigen Wahlen eingreifen; ebenso stand es ihm zu, vor Erteilung der Abtsweihe die Rechtmäßigkeit der Wahl und die persönliche Eignung des Gewählten zu prüfen.

Der Wechsel in andere Ordensgemeinschaften wurde verboten. Die Rechte des Erzbischofs von Trier waren zu wahren. Mitspracherecht hatte der Erzbischof auch bei Fragen einer inneren Reform und im Falle einer Absetzung des Abtes.

Ebenso stand Arnstein die freie Wahl eines Vogtes zu.

Am 29.10.1156 erfolgte eine Verfassungsänderung. Das Stift wurde der Schirmherrschaft des Erzbischofs von Trier unterstellt; die Laienvogtei wurde ausgeschlossen. Gleichzeitig erfolgte eine Ausdehnung der geistlichen Rechte des Abtes in den Pfarreien St.Margareta und Kördorf. Arnstein erhielt die Sendgerichtsbarkeit.

Das Armutsideal, durch das die Prämonstratenserklöster im zunächst geprägt waren, trat relativ bald wieder in den Hintergrund. Das Pfründenwesen, gegen das man sich zunächst ja dezidiert ausgesprochen hatte, setzte sich wieder durch. Die erste Pitanzstiftung in Arnstein ist 1198 erwähnt, zwei weitere können 1226 bzw. 1240 nachgewiesen werden. (Pitanzien = zusätzliche Portion von Nahrungsmitteln für Mitglieder geistlicher Einrichtungen als besondere Zuwendung im Zusammenhang mit Seelgerätstiftungen, auch Begriff für die dazu bestimmten Geldbeträge)

Anfang des 14.Jhs. hatte sich das Pfründensystem in den Prämonstratenserniederlassungen wieder durchgesetzt. Nach der Reform (1480) orientierte sich die Verfassung an den monastischen Reformbestrebungen. Präbenden, Pfründen und Privateigentum kamen in Wegfall, ebenso Sondereigentum und Altarstiftungen. Es bestand nun wieder das gemeinsame Vermögen (mensa communis).

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0.1.Stiftsmitglieder

Grundsätzlich zu unterscheiden ist zwischen den Kanonikern und den Konversen. Den Kanonikern oblagen Liturgie und Chorgebet, die Konversen, die ja Laien waren, bestellten die Klosterhöfe. Im Laufe der Zeit verschwand die Einrichtung der Konversen.

Im weiteren Sinne gehörten zu der Abtei:

  • Brüder und Schwestern ad succurendum; sie waren in schwerer Krankheit als Professen der Gemeinschaft beigetreten und wurden auf dem Klosterfriedhof bestattet. Im falle einer Gesundung verblieb die betreffende Person in der Gemeinschaft. Diese Personengruppe ist erst ab 1227 nachweisbar. Das Necrologium von Arnstein verzeichnet 56 Männer und sieben Frauen. Nach dem 16.Jh. finden sich keine Hinweise mehr. Die Praxis des Eintritts in die Gemeinschaft während einer bedrohlichen Krankheit war wahrscheinlich unter dem Einfluss reformatorischen Gedankengutes in Wegfall gekommen.
  • Donaten; hier handelte es sich um Laien, die sich freiwillig mit Gut und Arbeitskraft in den Dienst des Stiftes stellten und ihm ihr Vermögen überließen.
  • Pfründner/Präbendare gehörten der Hausgemeinschaft an.

Dazu kamen Geistliche und Laien, die durch Verbrüderungen eine besondere Beziehung zu dem Konvent hatten und besondere Wohltäter waren. Weiter hatte die Abtei Bedienstete.

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0.2.Ständische Verhältnisse/ Einzugsbereich

Ob der Eintritt des Grafenpaares in das von ihm gegründete Stift bereits 1130 erfolgte, ist ungewiss. Der Autor der Vita geht auf die Frage nach der notwendigen Einwilligung Gudas zum Eintritt ihres Gatten in den Konvent nicht ein. Der Eintritt Ludwigs III. in das Stift war kirchenrechtlich eine conversio, zu der der Konsens Guda notwendig gewesen wäre. Der Vitenschreiber übertrug offensichtlich das schließlich erteilte Einverständnis Gudas zur Umwandlung der Burg auf den Akt des Eintritts in die Gemeinschaft.

Frühestens im Mai 1140, so Krings, erfolgte der Klostereintritt (Ludwig III. nahm noch im Frühjahr 1140 am Frankfurter Reichstag teil, ebenso findet er sich als Teilnehmer einer Generalsynode von Trier).

Graf Ludwig III. hatte wahrscheinlich verwandtschaftliche Beziehungen zu Mitgliedern der Konvente in Rommersdorf und Gottesgnaden sowie nach B.Krings möglicherweise auch zu Norbert von Xanten, dessen Eltern im Necrologium von Kloster Arnstein erwähnt sind. In der fraglichen Zeit wurden nur die Angehörigen der Grafenfamilie in dem Totenbuch festgehalten.

Mit dem Stifter traten auch fünf namentlich nicht genannte Ministerialen des Grafen und sein Truchseß Swiker in das neue Kloster ein.

An der Spitze des Konventes stand nach Ausweis der frühen Urkunden zunächst ein Kanoniker namens Gottfried, zuvor Domscholaster in Magdeburg.

Zwar nennt das Necrologium die Zahl und die Namen von Kanonikern, doch über deren Herkunft ist für die Zeit des 13.Jhs. kaum etwas bekannt. Zu Beginn des 13.Jhs. gab es noch nichtadelige Konventualen. Bis zum 14.Jh. wurde Arnstein insgesamt als eine dem Hochadel standesgemäße Gemeinschaft betrachtet. Abt Wilhelm von Staffel rekrutierte die Kanoniker zunächst aus adeligen Kreisen des geographischen Umfeldes von Arnstein. Eine Wende in der Personalpolitik vollzog sich in der Mitte des 14.Jhs. Durch die Pest war es zu mehreren Todesfällen adeliger Mitglieder gekommen. Neueintritte von Adeligen erfolgten zu diesem Zeitpunkt nicht. Drei der Konventualen im 14.Jh. können eindeutig zum Bürgertum gezählt werden.

In einer Urkunde vom 16.2.1358 ist festgehalten, dass außer dem Abt 17 Personen anwesend gewesen seien.

Der wirtschaftliche Niedergang des Stiftes durch Missernten, den Klimawandel („kleine Eiszeit“), der sich vor allem negativ auf den Weinbau (Haupterwerbszweig) auswirkte und Pest, die auch dazu führte, dass die Höfe nicht mehr ordnungsgemäß bewirtschaftet werden konnten, machte das Stift für Adelige zunehmend unattraktiv. Der erste Abt bürgerlicher Herkunft wurde 1489 gewählt. Die geistige Erneuerung des Stiftes führte Ende des 15.Jhs. dazu, dass das Stift wieder an Attraktivität gewann. Kleriker aus dem Umland traten der Gemeinschaft bei und es entstand eine stärkere Bindung zwischen städtischem Bürgertum und Stift.

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0.3.Dignitäten & Ämter

An der Spitze des Konventes stand der Abt. In der Urkunde, durch die dem Orden Burg und Güter Ludwigs III. übergeben wurden, wird der dem Konvent vorstehende Kanoniker Gottfried allerdings noch als Scholaster bezeichnet, womit seine bisherige Funktion als Domscholaster in Magedeburg beschrieben wurde. Durch den Erzbischof von Trier empfing er die Abtsweihe.

In der Urkunde vom 30.9.1142 gestattete der Papst dem Konvent die freie Abtwahl. Die geistlichen Befugnisse des Abtes wurden durch die Verfassungsänderung des Jahres 1156 erweitert. Arnstein bekam nun auch die Sendgerichtsbarkeit über die dem Konvent zugeordneten Pfarreien St.Margaretha (Seelbach) und Kördorf.

Dem Abt oblagen vor allem die Außenbeziehungen Arnstein. Er hatte Sitz in der Trierer Synode.

Urkundlich genannt wird 1186 erstmals das Amt des Priors. In der Frühzeit bestand auch das im 14. Jh. dann nicht mehr erwähnte Amt des Kellers. Der 1186 erstmals urkundlich erwähnte Subprior war möglicherweise bereits seit dem 14. Jh. in die Wirtschaftsverwaltung eingebunden, eindeutig nachweisbar im 15. und 16. Jh.

Seit Anfang des 13. Jhs. ist ein Leiter der Klosterschule nachweisbar.

Ein Küster wird 1225 erstmalig erwähnt, ebenso der Keller.

Weiter gab es die Ämter des Pitanzienmeisters / Konsolatienmeisters, und des Altarmeisters (singuläre Nennung 1381).

Caritative Funktion hatten der Siechenmeister, ein Kanoniker, der dem Krankentrakt des Konventes (Infirmarium) vorstand und der Spitalmeister (singuläre Nennung 1339), der das Hospital des Stiftes (außerhalb der Klausur) betreute und wahrscheinlich Laie war

1448 genannt wird ein Zinsmeister.

Erst im 17. Jh. urkundlich genannt ist das Amt des Kantors.

Zu den Ämtern können auch die Pröpste und Prioren gezählt werden, die Arnstein in den vier Frauenklöstern stellte, ebenso der Propst der Propstei Petersberg bei Gau-Odernheim, deren Kirche von Werner II. von Bolanden zwischen 1180 und 1185 Graf Ludwig III. und Graf Richolf von Arnstein übergeben worden war. Andere Kanoniker waren außerhalb Arnsteins als Pfarrer tätig.

Nach der Stiftsreform Ende des 15.Jhs. wurden in den Pfarreien Weltkleriker eingesetzt; die Kanoniker blieben Titularpfarrer der dem Stift nicht gänzlich inkorporierten Pfarreien.

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0.4.Zahl der Mitglieder

Propst und Konvent des Mutterklosters Gottesgnaden wählten zwölf Kanoniker und 12 Konversen (Laien) aus, mit denen man sich an die neue Wirkungsstätte begab.

Konversen traten auch weiterhin dem Konvent bei, wie sich aus den Eintragungen im Totenbuch von Arnstein ergibt.

Bis 1226/27 - in dieser Zeit entstand das Totenbuch - hatten dem Konvent 64 Kanoniker und 322 Konversen angehört. Die hohe Zahl der Laienmitglieder erklärt sich vielleicht auch aus ihrer Zugehörigkeit zu den Tochtergründungen Arnsteins, Gommersheim und Beselich. Dennoch zeigt sich für die Phase seit der Gründung ein deutliches zahlenmäßiges Übergewicht der Konversen gegenüber den Kanonikern.

Die Zeit des wirtschaftlichen Rückgangs (Mitte 13.Jh. bis 1323) zeigte sich auch in einem Rückgang der Zahl der Eintritte. Zwischen 1227 und 1245 traten nur noch 57 Laienbrüder der Gemeinschaft bei. Ab Mitte des 13.Jhs. lassen sich nur noch 98 Konversen nachweisen, von denen 81 nachweislich dem 13. Jh. zuzuordnen sind und nur 12 eindeutig dem beginnenden 14.Jh. zugeschrieben werden können. Bis 1527 wurden 313 Kanoniker und 155 Konversen gezählt.

Wenigstens über zwölf Priesterkanoniker musste die Niederlassung verfügen, um die Betreuung der acht Pfarreien und der vier Frauenklöster sicherzustellen.

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Empfohlene Zitierweise

Rommel, Dr. Dr. Martina: Obernhof - Prämonstratenserabtei Arnstein. Verfassungsordnung. In: Klöster und Stifte in Rheinland-Pfalz, URL: <http:⁄⁄www.klosterlexikon-rlp.de//mittelrhein-lahn-taunus/obernhof-praemonstratenserabtei-arnstein/verfassungsordnung.html> (Letzter Aufruf: 20.04.24)