Verfassungsordnung

0.1.Stellung im Orden

Die 1190 durch Papst Klemens III. verliehene Totalexemption regelte grundlegende das Verhältnis von Himmerod zum Erzbistum Trier. Freie Abtwahl, Ausschluss jeder bischöflichen Einmischung in innerklösterliche Angelegenheiten, Befreiung von der Strafgewalt des Diözesanoberen, Nichtigkeitserklärung bischöflicher Strafsentenzen gegen die Klosterfamilie waren darin beinhaltet.
Der Zusammenbruch der Reichsgewalt und eine hinfällig gewordene kaiserliche Schutzvogtei bewogen Abt Balduin von Wittlich (1328-1338), sich dem Schutz Kurtriers zu unterstellen. Erzbischof Balduin von Luxemburg (1307-1354), Bruder Kaiser Heinrichs VII., verteidigte erfolgreich, aber nicht selbstlos die klösterlichen Besitzrechte. Dies geschah nicht ohne klösterliche Gegenleistung. Himmerod hatte die erzbischöfliche Schutzherrschaft anzuerkennen. Mit dieser Zustimmung ergaben sich für das Salmtalkloster Abgaben sowie den Vollzug von Diensten.

Die Geschicke des Klosters leitete Abt Robert Bootz (1685-1730) fast ein halbes Jahrhundert lang. Seit 1687 bekleidete er das Amt des Generalvikars der niederdeutschen Ordensprovinz. In diesem Zeitraum erlangte das Kloster Himmerod im Orden Ansehen und Bedeutung wie kaum zuvor.

Nach oben

0.2.Ständische Verhältnisse, Einzugsbereich

Wenn auch zahlreiche Nachkommen adeliger Familien ihre Söhne nach Himmerod schickten, im Gegensatz zu Springiersbach zählte Himmerod nicht zu den Klöstern des Adels.

In der Reihe der Äbte zwischen 1291 und 1510 überwog das bürgerliche Element. Für Schneider (1954) gehörte von 19 Würdenträgern nur einer dem Grafenstand (Virneburg) an. Drei weitere rekrutierten sich aus Ministerialfamilien. Alle anderen Klosteroberen waren bürgerlicher Herkunft. Bender (S. 129) bewertete Himmerod als ein geistliches Versorgungsinstitut wie andere Klöster auch. Er zählte er unter den 20 Vorgängern des Abtes Heinrich V. von Randeck mindestens sechs von adeliger Herkunft wie Bruch (2), Malberg, Manderscheid (2) Virneburg (1). Die bürgerlichen Oberen stammten zumeist aus Kleinstädten des Mittelrheins und/oder kamen aus dem Einzugsgebiet von Mosel und Eifel. Mit Ausnahme des Lothringers Matthias I aus Sierck gingen alle Äbte aus den Reihen des Himmeroder Konvents hervor.

Nach oben

0.3.Dignitäten und Ämter

Mit dem Amt des Abtes waren vornehmlich geistliche Aufgaben verbunden wie Predigt, Abnahme der mindestens einmal jährlichen Beichte und Betreuung der Novizen sowie deren Profess. Weiterhin oblag dem Klosteroberen die kirchliche Disziplinargewalt. Damit einher ging die Ausübung der Aufsichts- und der Visitationsrechte gegenüber dem Tochterkloster Heisterbach und unterstellten Frauenklöstern. Die Leitung des klösterlichen Wirtschaftsbetriebs oblag ihm gleichermaßen. Bei entscheidenden Vorgängen wie Verpachtung, Verkauf war dies mit dem Konvent abzuklären. Unterstützt wurde der Abt dabei vom Stellvertreter, dem Prior. Ohne dessen Zustimmung konnten keine grundlegenden Entscheidungen über den Konvent gefällt werden. Der Subprior wirkte als Vertreter des Priors im Binnenverhältnis. Während der Abt dem gesamten Konvent vorstand, oblag dem Cellerar (Kellermeister) die Güterverwaltung des Klosters. Oft wurde er als der eigentliche „Regierer des Klosters“ angesehen. Nicht umsonst wurden in wirtschaftlich schlechten Zeiten wie im 14. Jahrhundert fast ausschließlich Cellerare zu Äbten geweiht. Weitere wichtige Funktionen in diesem sensiblen Bereich erfüllten Bursar (Verwalter der Barmittel), Rentmeister, Speichermeister, Vinitor (Aufsicht über Weinberge und Kellereien), Placitator (Vertreter d. Klosters vor Gericht) und Kämmerer. Um den sozialen, musischen und gottesdienstlichen Bereich kümmerten sich Pförtner, Almosenier, Spitalmeister, Krankenmeister, Kantor und Sakristan. Die Liste der Klosterfamilie mit Äbten, Ämtern, Patres (Priestermönche), Laienbrüder (Konversen) und Donaten/Präbender sind aufgeführt in Ambrosius Schneider (1954, S.140f, 207f, sowie 1976, 265ff.).

Nach oben

0.4.Konvent

Schneider (1976) veranschlagt die Größe des Konvents im Jahr 1224 auf 60 Mönche und 200 Konversen. Dies entsprach der vom Abt in Clairvaux festgelegten Obergrenze. Nach Bender (1994) weilten 1438 nur noch 33 Mönche und 9 Brüder im Kloster, um 1700 waren es 31 Mönche, 3 Kleriker, 4 Novizen und 1 Bruder. 1782 gehörten 42 Mönche und 1 Bruder dem Konvent an. (Schneider 1976). Beim Einmarsch der französischen Truppen im August 1794 verzeichnete die Gemeinschaft ohne Abt 21 Mönche. Anlässlich der Aufhebung Juli 1802 wurden neben dem Abt 25 Konventsmitglieder genannt, darunter 24 Priester.

Nach oben

0.5.Immunität und Vogteirechte

Getreu der Ordenstradition lehnte Himmerod weltliche Bevogtung ab. Angesichts der politischen Rahmenbedingungen blieb Himmerod bald keine andere Wahl: die Landesherrschaft übernahm die frühere Schutzvogtei der deutschen Kaiser und Könige. Balduin von Luxemburg, Bruder Kaiser Heinrichs VII., sah frühzeitig die Bedeutung der Klöster für den Ausbau seiner Landesherrschaft. Dank wirtschaftlicher Hilfen und Verteidigung klösterlichen Besitzes schuf er eine Situation, in der Himmerod nichts anderes übrig blieb, als seine Schutzmacht anzuerkennen. Mit dem Beginn des allgemeinen Niedergangs der Abtei wurde die Absicherung des Klosterbesitzes durch erzbischöflichen Schutz immer dringlicher. Himmerod geriet  zunehmend in herrschaftliche, finanzielle und wirtschaftliche Abhängigkeit von seinem geistlichen Landesherrn.

Nach oben

Empfohlene Zitierweise

Brauksiepe, Bernd: Großlittgen - Kloster Himmerod. Verfassungsordnung. In: Klöster und Stifte in Rheinland-Pfalz, URL: <http:⁄⁄www.klosterlexikon-rlp.de//eifel-ahr/grosslittgen-kloster-himmerod/verfassungsordnung.html> (Letzter Aufruf: 25.04.24)