Verfassungsordnung Kloster St. Alban (Mainz)

Ständische Verhältnisse, Einzugsbereich

Über die ständische Zusammensetzung des Konvents im frühen und hohen Mittelalter können angesichts des Fehlens aussagekräftiger Quellen keine Aussagen gemacht werden. Im späten Mittelalter zeigt sich dann die auch schon von Zeitgenossen kritisierte  ständische Exklusivität, die nur noch Angehörigen niederadliger Familien aus Hessen, dem Rheingau, dem Mittelrhein und natürlich aus Rheinhessen den Zugang zu St. Alban ermöglichte.

Zahl der Mitglieder

Im Jahre 1278 begrenzte Erzbischof Werner von Mainz (1259-1284) die Zahl der Angehörigen des Klosters St. Alban auf 40, wobei der Abt doppelt zählen sollte. Im August 1419 wurde das Kloster in ein Kanonikerstift mit 20 Kanonikaten  und ebenso vielen Vikarien umgewandelt.

Immunität und Vogteirechte

Angeblich setzten schon Karl der Große und Erzbischof Richulf von Mainz bei der Weihe von St. Alban im Jahre 805 die Immunitätsgrenzen des Klosters gemeinsam fest. 1138 wurden sie in einer feierlichen Prozession umgangen und von Erzbischof Adalbert II. von Mainz  (1138-1141) erneuert.

Empfohlene Zitierweise

Schmid, Reinhard: Mainz - St. Alban. Verfassungsordnung. In: Klöster und Stifte in Rheinland-Pfalz, URL: <http:⁄⁄www.klosterlexikon-rlp.de//rheinhessen/mainz-st-alban/verfassungsordnung.html> (Letzter Aufruf: 24.04.24)